Hamburg, 19. Februar 2025 - Die Burda Digital SE ("Burda") hat dem Vorstand der New Work SE ("New Work" oder "Gesellschaft") am 18. Februar 2025 mitgeteilt, dass sie unmittelbar 97,07 % der New Work-Aktien hält und hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Gesellschaft ein Verlangen zur Beschlussfassung der Hauptversammlung der New Work über die Übertragung der Aktien der verbleibenden Minderheitsaktionäre auf Burda gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gestellt (aktienrechtlicher Squeeze-out).
Burda hat angekündigt, New Work die Höhe der Barabfindung mit einem weiteren Schreiben, dem sogenannten konkretisierten Verlangen, mitzuteilen, sobald die Barabfindung festgelegt worden ist.
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